Coronavirus - Informationen zu staatlichen Hilfen
Angesichts der Notlage durch das Coronavirus hat die Bundesregierung ein großes Hilfspaket beschlossen. Doch welche Möglichkeiten haben Unternehmer oder Selbständige?
Die Freien Berufe erhalten Auskünfte im Rahmen der Corona-Krise beim Institut für Freie Berufe (IFB): 0911 23565 - 0 oder 0911 23565 - 28.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium Anfang Dezember erklärt, dass die Steuererklärungsfrist für 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Die Große Koalition hat sich allerdings auf eine umfassende Fristverlängerung für die Steuererklärung 2019 verständigt und will das, laut Aussagen von Koalitionspolitikern, im nächsten Steuergesetz regeln.
Voraussetzung: Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes müssen mit der Erstellung der Erklärung durch den Steuerschuldner beauftragt worden sein.
Eine weitere Verlängerung bis 31. August scheint sich zu bestätigen.
Verlängerung der Stundungsmöglichkeiten
Auch Stundungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und in einem nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen Ausmaß betroffen sind, sind verlängert worden. Diese können bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. März 2021 per Antrag gestellt werden. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
Der GKV-Spitzenverband hat sich dazu entschlossen die Sozialversicherungsbeiträge für November, bzw. spätestens bis die Gelder aus der Novemberhilfe fließen, vereinfacht zu stunden. Falls Sie die Stundungen für November noch nicht in Anspruch genommen haben, ist das für den Monat Dezember noch möglich. Ein vom Teil-Lockdown betroffener Arbeitgeber muss das beantragen.
Voraussetzungen hierfür sind:
• Wirtschaftshilfen, inklusive Kurzarbeitergeld müssen bereits genutzt werden und vor dem Stundungsantrag beantragt werden.
• Bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 kann die Stundung gewährt werden. Dies geschieht unter der Annahme, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres zugekommen sind. Es bedarf keinerlei Sicherheitsleistungen. Auch Stundungszinsen entfallen.
• Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können angepasst werden.
• Sobald der Arbeitgeber die Erstattung für die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, endet auch die Stundung auf das Kurzarbeitergeld! Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
• Dem Arbeitgeber muss durch die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung eine erhebliche Härte entstehen und das muss auch dokumentiert werden: Erklärung des Arbeitgebers über ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten während des Teil-Lockdowns, erhebliche Umsatzeinbußen und Beantragung der Wirtschaftshilfen, die aber noch nicht ausbezahlt wurden.
• Die Antragstellung erfolgt über ein einheitlich gestaltetes Antragsformular:
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/11-2020_Information_zur_Beitragsstundung.pdf
Wer wird gefördert?
- Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
- Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
- Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 bzw. Dezember 2020 erleiden.
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Die Antragsstellung ist seit dem 25. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 möglich.
Unternehmen, die keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, können auf den Seiten der berufsständigen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach einem Berater für die Antragsstellung suchen.
Nähere Informationen finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Seit dem 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.
Der Bund wird die bestehenden Hilfsmaßnahmen mit einer sog. „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern. Diese Hilfsmaßnahme ist besonders im Bereich der Kultur, der Veranstaltungsbranche und für Soloselbständige wichtig. Diesen wird bis Ende Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum siebenmonatigen Umsatz aus 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Aufgrund ihrer Zweckbindung ist die Pauschale nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden. Sollten die Umsatzeinbußen nach der Antragstellung (ab 01. Januar 2021 möglich!) geringer ausfallen, so muss die Vorschusszahlung anteilig zurückgezahlt werden.
Die Höhe der Neustarthilfe beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes des Jahres 2019, maximal aber 5000 Euro. Dieser wird bestimmt, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit dem Faktor sieben multipliziert wird.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro
20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro
10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro
5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro
Quelle: BMWI
Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung, Erlass der Steuerforderung oder Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in dem Schreiben vom 19.3.2020 genauere Details hierzu festgelegt. Außerdem können Unternehmen beantragen, dass die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Null gesetzt wird. Im Regelfall wird dann der bereits gezahlte Betrag erstattet.
- Stundungen: Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Epidemie betroffene Steuerpflichtige können die Stundung der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen. Die Anträge müssen zwar begründet werden, ein wertmäßiger Nachweis der entstandenen Schäden im Einzelnen ist aber nicht erforderlich. Auch wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich genannt ist, dürften auch hier Stundungen zulässig sein.
- Vorauszahlungen: Für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten ebenfalls die vorgenannten Grundsätze. Es kann auch die Erstattung der Vorauszahlung aus dem ersten Quartal beantragt werden.
- Vollstreckungen: Nach dem BMF-Schreiben sollen die Finanzämter bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen Steuern absehen. Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Säumniszuschläge fallen nicht an beziehungsweise werden erlassen. Anmerkung: Das BMF-Schreiben regelt nicht, wie lange die Steuern gestundet werden können. Außerdem ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass keine Stundungszinsen anfallen. Das BMF-Schreiben sagt hierzu nur, dass „in der Regel“ auf Stundungszinsen verzichtet werden kann. Die IHK-Organisation wird in diesen beiden Punkten darauf drängen, dass noch ein konkreter Stundungszeitraum und der generelle Verzicht auf Stundungszinsen festgehalten wird.
- Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie: Seit dem 1. Juli 2020 fallen auf alle Speisen lediglich 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Dabei spielt es keine Rolle, wo und wie die Speisen verzeht werden. Die Regelung ist zunächst befristet auf ein Jahr.
Die ISB und das Land Rheinland-Pfalz bieten mit Unterstützung der KfW weitere Hilfen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Form von offenen und stillen Beteiligungen bis zu 500.000 EUR an.
Die Beteiligungen werden über unsere Tochtergesellschaft WFT ausgereicht und sollen helfen, die Corona-bedingten Ausfälle der Unternehmen in der Zukunft aufzufangen. Das für diesen Zweck insgesamt bereitgestellte Fondsvolumen beläuft sich auf 150 Mio. EUR.
Das Sonderprogramm unterscheidet zwei Gruppen von Antragstellern jeweils mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Rheinland Pfalz:
- Start-ups; d. h. junge (< 5 Jahre) technologieorientierte Unternehmen mit einem Erfolg versprechenden wachstumsorientierten Geschäftsmodell und maximal 50 Mitarbeitenden in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
- KMU mit einem etablierten Geschäftsmodell mit maximal 250 Mitarbeitenden und einem Gruppenumsatz von weniger als 75 Mio. EUR
Von beiden Gruppen ist im Rahmen der Antragsphase darzulegen, inwieweit sie aufgrund der Auswirkungen der Corona Krise mit nachhaltigen Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben. Eine Mittelverwendung innerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte sowie eine tragfähige Finanzierungs- und Kostenstruktur wird vorausgesetzt.
Beteiligungskonditionen
Start-ups:
- Typisch stille Beteiligung, mind. 100.000 EUR bis zu 500.000 EUR
- 5 Jahre Laufzeit mit endfälliger Tilgung
- Vergütung in der Regel analog zur KMU-Variante zzgl. einer Endvergütung von 15 %
- Verwendungszweck: Betriebsmittel, Gehälter, F & E-Investitionen, Markteinführungsaufwendungen
- In Ausnahmefällen sind auch offene Beteiligungen zu marktgerechter Bewertung möglich
Die Antragsunterlagen für das Sonderprogramm werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die vom Bund beschlossenen Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie enthalten insbesondere folgende Erleichterungen:
- Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vereinfachte und schnellere Vergabeverfahren durchgeführt werden (insbesondere Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb).
- Bei Bauaufträgen beträgt diese Grenze bis zu 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer.
- Die Werte für den Direktauftrag von Waren und Dienstleistungen werden von 1.000 auf 3.000 Euro und beim Direktauftrag von Bauleistungen von 3.000 auf 5.000 Euro hochgesetzt. Hier kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar den Auftrag erteilen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
- Die Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge können leichter verkürzt werden.
Die Bundesregierung unterstreicht in den Handlungsleitlinien aber auch die Bedeutung der öffentlichen Beschaffung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen insbesondere auch dafür genutzt werden, um Kleine und Mittlere Unternehmen, Start-Ups und Innovationen zu stärken.
Die Handlungsleitlinien finden Sie hier (PDF, 75 KB).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie droht vielen Startups die Insolvenz. Doch müssen junge Unternehmen nun sofort einen Insolvenzantrag stellen? Nein, denn der Gesetzgeber hat im Eilverfahren ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, dass die Auswirkungen der Pandemie abfedern soll. Teil des Pakets ist ein neues Insolvenzaussetzungsgesetz, das sogenannte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Unter anderem soll mit dem COVInsAG betroffenen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind, die Fortführung erleichtert werden. Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch das COVInsAG Anreize geschaffen, den Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Eine Insolvenzverschleppung müssen Gründer und Geschäftsführer damit unter bestimmten Voraussetzungen nicht befürchten. Gründerszene hat mit dem Sanierungsexperten Dr. Robert Brahmstaedt von der Rechtsanwaltskanzlei Görg aus Hamburg über die wichtigsten Neuregelungen gesprochen.
1. Die Insolvenzantragspflicht wird mit dem neuen Gesetz ausgesetzt – was bedeutet das?
Bislang sind Geschäftsleiter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zustellen. Wenn das missachtet wird, drohen strafrechtliche Konsequenzen und die persönliche Haftung. Das neue COVInsAG, so heißt das neue Gesetz, setzt diese Pflicht zunächst bis zum 30. September 2020 aus. Bei Insolvenzanträgen von Gläubigern muss der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben. Konkret heißt das: Nur, weil Unternehmen noch nicht die jetzt vom Staat angebotenen Finanzhilfen („Bazooka“) in Anspruch nehmen konnten, müssen sie jetzt keinen Insolvenzantrag stellen.
2. Gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausnahmslos?
Nein. Die Aussetzung der Antragspflicht ist jetzt zwar der gesetzliche Regelfall. Es greifen aber Ausnahmen, wenn die Insolvenz nicht durch die Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde. Außerdem muss ein Unternehmen in Aussicht stellen können, dass es – sobald die Pandemie unter Kontrolle ist – wieder zahlungsfähig ist. Zugunsten des Schuldners werden diese Voraussetzungen vermutet, wenn das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war. Derzeit bestehende Planungsunsicherheiten sollen nicht zulasten der antragspflichtigen Geschäftsleiter gehen. Ob ein Startup bisher profitabel war, ist nicht entscheidend, wenn es bisher seine Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllt hat und davon ausgehen konnte, dass es sein Geschäft fortführen wird, also verkürzt gesagt, dass es alle seine in den kommenden ein bis zwei Jahren fällig werdenden Verbindlichkeiten bedienen kann. Geschäftsleiter müssen die Abgrenzung wegen der drohenden Haftungsrisiken sehr genau vornehmen.
3. Was bedeutet das für Unternehmen, insbesondere Startups?
Die handelnden Geschäftsführer trifft eine Pflicht zur ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung. In einem ersten Schritt ist jetzt zu prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus zu dokumentieren, ob zum genannten Stichtag der wesentliche Teil, also mehr als 90 Prozent der dann fälligen Verbindlichkeiten, gezahlt werden konnte. Auch sonst dürfen keine Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben, beispielsweise müssen alle Löhne und Gehälter oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sein und es dürfen keine erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen das Unternehmen unternommen worden sein. Entscheidend ist aber eine Finanzplanung nach vorne heraus. Diese muss ermitteln, welche finanzielle Hilfen benötigt werden, die – falls noch nicht geschehen – auch gleich beantragt werden sollten und erwarten lassen, dass, nachdem die Pandemie überwunden ist, die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist. Sofern eine Insolvenzreife in diesem Jahr eingetreten ist, darf unterstellt werden, dass die staatlichen Hilfsmittel gewährt werden. Wenn die Planung nicht aufgeht, also die Zahlungsunfähigkeit nach dem 30.09.2020 fortbesteht oder kurzfristig danach wieder eintritt, muss sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden. Startups müssen also dringend ihre Finanzplanung aktualisieren, gegebenenfalls ein Sanierungskonzept erstellen und alle Maßnahmen zur Sicherung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergreifen. Ratsam ist es daher, schnellstmöglich Verhandlungen mit Investoren und Banken aufzunehmen. Maßgeblich ist dabei eine vollumfängliche Dokumentation. Nachweisbar festgehalten werden sollten neben konkreten Sanierungskonzepten alle Umstände, die die Annahme der Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 und den Ursachenzusammenhang zwischen der Insolvenzreife und der COVID-19-Pandemie belegen.
4. Beschränkung der Haftungsrisiken – was heißt das für das Tagesgeschäft?
Ab Eintritt der Insolvenzreife haften Vorstände und Geschäftsführer persönlich für Zahlungen durch das Unternehmen. Auch diese Zahlungsverbote greifen jetzt zunächst bis zum 30. September 2020 nicht mehr, wenn die oben geschilderten Voraussetzungen dafür vorliegen, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Das heißt, aufgrund des COVInsAG sind die Geschäftsleiter weiterhin berechtigt, Zahlungen im Wege des „ordnungsgemäßen Geschäftsganges“ zu leisten. Es droht keine Haftung für Zahlungen, die dazu dienen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederaufzunehmen oder ein Sanierungskonzept umzusetzen. Die Rückzahlung von vor der Corona-Krise gewährten Gesellschafterdarlehen ist dagegen nicht erfasst. Die Zulässigkeit der Zahlungen ist im Einzelfall sehr genau zu prüfen. Achtung: Hier droht eine Haftungsfalle. Den Geschäftsleitern ist dringend zu empfehlen, den Zahlungsverkehr eng zu überwachen und den jeweiligen Bezug von Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu dokumentieren, auch wenn sich der rechtliche Handlungsspielraum jetzt deutlich vergrößert. Zudem sollte mit Geschäftspartnern offen über akute, krisenbedingte Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden, denn die strafrechtliche Haftung, zum Beispiel wegen Eingehungsbetruges bei vorgetäuschter Leistungsfähigkeit bleibt.
5. Zuführung neuer Liquidität – was ändert sich für Investoren?
Die neuen Regelungen setzen auch deutliche Anreize für Investoren und Banken, weiter in die Unternehmen zu investieren. Wenn Banken in der Krise jetzt neue Liquidität zur Verfügung stellen, besteht für sie nicht mehr das Risiko, dass dies als sittenwidrig gelten und eine Haftung wegen der Schädigung anderer Gläubiger auslösen könnte. Neu bestellte Sicherheiten sind anfechtungssicher. Darüber hinaus soll die Bereitschaft von Gesellschaftern, Darlehen zu gewähren, dadurch erhöht werden, dass der sonst geltende gesetzliche Nachrang ihrer Forderungen aufgehoben wird. Außerdem ist die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen bis zum 30. September 2023 der Anfechtung entzogen. An Startups beteiligte Investoren werden damit unter den gleichen Voraussetzungen wie Drittfinanzierer geschützt, wenn sie jetzt frisches Geld geben, um die Krise zu meistern. Das bloße Stehenlassen bereits vorhandener Mittel oder die Besicherung von Altkrediten der Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft ist dagegen nicht begünstigt. Für Vertragspartner, wie Lieferanten, gilt ebenfalls ein umfangreicher Anfechtungsschutz. Für sie besteht somit kein Anlass, Vertragsbeziehungen zu beenden, weil sie etwa befürchten müssten, erhaltene Zahlungen nach Scheitern der Sanierungsbemühungen zurückzahlen zu müssen.
6. Was ist mit Unternehmen, die jetzt noch keine Schwierigkeiten haben?
Auch Unternehmen, die noch nicht insolvent sind, soll ermöglicht werden, dass sie bereits jetzt weitere Finanzierungen erhalten und ihre Vertragspartner weiter an Bord bleiben. Daher gelten die Regelungen zur anfechtungs- und haftungsrechtlichen Privilegierung für Sanierungskredite, Gesellschafterdarlehen
und Geschäftspartner – nicht aber die Regelungen zu den Zahlungsverboten („Notgeschäftsführung“) – auch für Unternehmen, die sonst auch keiner Antragspflicht unterliegen sowie solche, die noch nicht insolvenzreif sind. In wie weit die neuen Regelungen unsere Wirtschaft vor den zu erwartenden Folgen der COVID-19-Pandemie bewahren können, bleibt abzuwarten. Gründern geben sie jedenfalls jetzt Sicherheit und Investoren Motivation, weiter an ihre Beteiligungen zu glauben und diese in der Krise zu unterstützen.
Beitrag gesehen bei www.gruenderszene.de. Zuständig für den Fachbeitrag ist Gründerszene-Redakteurin Hannah Scherkamp.
Die Mittel des KfW-Sonderprogramms 2020 sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
Anträge können ab sofort über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.
Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier (PDF, 124 KB)
Die aktuelle Krise und die damit zusammenhängenden Auswirkungen sind für viele Unternehmen bereits jetzt eine sehr große Herausforderung und es ist auch mit langfristigen Folgen zu rechnen. Unternehmer/innen und Führungskräfte sind nun gefordert, Risiken ständig neu einzuschätzen, zu bewerten und notwendige Maßnahmen einzuleiten, um den Fortbestand des Unternehmens zu
sichern.
Carsten Micheel-Sprenger, Mitglied des BVMW (Bundesverband Mittelständische Wirtschaft) hat Handlungsempfehlungen zur Liquiditätssicherung zusammen gestellt.
Was ist das?
Bei vielen Unternehmen führen Covid-19-Infektionen dazu, dass eine große Anzahl der Mitarbeiter nicht mehr arbeiten kann oder Arbeitsplätze abgebaut werden müssen. Hier kann das Kurzarbeitergeld helfen. Ziel ist es, Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden zu beschäftigen, um ihnen nicht kündigen zu müssen.
Wann kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Es kann beantragt werden, wenn es vorübergehend ist und nicht vermeidbar. Dafür müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Brutto-Gehaltskürzungen von mehr als zehn Prozent in einem Monat betroffen sein. Allerdings muss das Unternehmen vorher alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, dazu zählen zum Beispiel Urlaub, Überstundenabbau oder Homeoffice. Weitere Voraussetzungen findet Sie hier zusammengefasst. Außerdem gibt es eine Hotline der Bundesagentur für Arbeit, die von Montag bis Freitag, 8-18 Uhr, Fragen beantwortet.
Wichtig ist: Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie es bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen. Das lässt sich mit einem Online-Formular erledigen.
Wo kann ich das Kurzarbeitergeld beantragen?
Bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur. Diese lässt sich über die Dienststellensuche finden. Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem ein Video bereitgestellt, welches erklärt, welche Schritte zur Beantragung nötig sind.